OFD Kiel - Verfügung vom 15.11.2002
S 2190A - St 233

OFD Kiel - Verfügung vom 15.11.2002 (S 2190A - St 233) - DRsp Nr. 2008/82964

OFD Kiel, Verfügung vom 15.11.2002 - Aktenzeichen S 2190A - St 233

DRsp Nr. 2008/82964

§ 7 EStG Absetzungen für Abnutzung bei Musterhäusern der Fertighausindustrie

Nach der BFH-Rechtsprechung, BStBl 1977 II S. 684, sind Musterhäuser eines Fertighausherstellers aufgrund ihrer Funktion, das Produktionsprogramm dem Publikum vorzuführen, deren Anlagevermögen und nicht dem Umlaufvermögen zuzuordnen; (H 32 (Musterhäuser) EStH 2001.

Musterhäuser sind Gebäude i. S. des § 7 Abs. 4 EStG. Nach den für den Begriff des Gebäudes maßgebenden bewertungsrechtlichen Abgrenzungsmerkmalen (R 42 Abs. 5 EStR 2001) ist ein Musterhaus nach vollendetem Aufbau ein bezugsfertiges Gebäude, selbst wenn der Anschluss an Versorgungsleitungen fehlt.

Musterhäuser dienen ausschließlich betrieblichen Zwecken (Werbung, Auftragsbeschaffung) und daher nicht Wohnzwecken.

Absetzungen für Abnutzung sind daher grundsätzlich nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 EStG vorzunehmen, je nach dem, ob der Bauantrag vor oder nach dem 31. März 1985 gestellt worden ist.

Zu der Frage, ob Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG in Betracht kommen, weil die tatsächliche Nutzungsdauer der Musterhäuser kürzer ist als die den Vomhundertsätzen nach Satz 1 zu Grunde liegenden Nutzungsdauern, sind die grundsätzlichen Ausführungen des BFH-Urteils vom 19. November 1997,BStBl 1998 II S. 59, zu beachten. Hiernach ist folgende Auffassung zu vertreten: