Mit Urt. v. 12. 2. 1998 (IStR 5/98 S.
Der Gerichtshof teilt nicht die Zweifel des FG München, ob mit der Gewährung von Unterkunft im Hotelgewerbe oder in Sektoren mit ähnlicher Zielsetzung nach Artikel 13 Teil B Buchst. b der 6. EG-Richtlinie nur eine kurzfristige Beherbergung gemeint sein könne. Er betont, daß die Mitgliedstaaten bei der Definition der Gewährung von Unterkunft Gestaltungsspielraum haben. Deshalb dürfen Mietverträge, die für eine geringere Laufzeit als 6 Monate abgeschlossen werden, grundsätzlich besteuert werden, wenn diese Laufzeit auch der Absicht der Parteien entspricht. Im Einzelfall könne es auf die tatsächliche Dauer der Beherbergung ankommen, wenn die vertragliche Laufzeit nicht der wirklichen Absicht der Parteien entspricht.
Das EuGH-Urt. entspricht der in dem Verfahren vertretenen Auffassung der Bundesregierung.
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