Im Zusammenhang mit der Gewährung der Eigenheimzulage haben sich Unsicherheiten bei der Beantwortung der Frage ergeben, unter welchen Voraussetzungen ein sog. Sicherungsnießbrauch angenommen werden kann. Diese Frage ist ebenfalls im Rahmen der Anwendung des BMF-Schreibens v. 24.7.1998 S 2253 (BStBl I 1998,
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Sicherungsnießbrauch vorliegt, wird gebeten folgendes zu beachten:
I. Im Zusammenhang mit der Begründung eines Nießbrauchs entstehen drei, voneinander getrennt zu betrachtende Rechte bzw. Rechtsverhältnisse:
1. Der Nießbrauch selbst ist ein beschränkt dingliches Recht. Es handelt sich um das (von den aus dem Eigentum sich ergebenden Befugnissen abgespaltene) Recht, eine Sache zu nutzen (§ 1030 Abs. 1 BGB). Bei Bestellung an einem Grundstück entsteht er - vergleichbar der Begründung von Eigentum - durch Einigung und Eintragung in das Grundbuch (§§ 873, 874 BGB).
2. Dieses Recht kann unentgeltlich (durch Schenkung, von Todes wegen, durch unbenannte Zuwendung), entgeltlich (Kauf oder gegen laufende Zahlungen) oder sicherungshalber zugewandt werden (sog. Kausalgeschäft).
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