Im Fall der Spaltung anch § 15 UmwStG kann das Betriebsvermögen der KapGes, das nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehört, grund-sätzlich jedem der Teilbetriebe zur Kapitalverstärkung zugeordnet werden (Tz. 15.08 des Umwandlungssteuererl. (BStBl 1998 I S. 268 sowie Rdvfg. v. 9.4.1998 - S 1978 A -
□ Bestehende Arbeitsverhältnisse
Gem. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB i. V. mit § 131 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UmwG haben diejenigen Rechtsträger die Rückstellungen zu bilden, die gem. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den am Spaltungsstichtag (§ 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG) bestehenden Arbeitsverhältnisse eintreten.
□ Vor der Eintragung der Spaltung beendete Arbeitsverhältnisse
In den übrigen Fällen haben gem. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB i. V. mit § 131 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UmwG die übernehmenden oder neuen Rechtsträger die Rückstellungen zu bilden, soweit sie auch die sich aus den Pensionszusagen ergebenden Verpflichtungen übernehmen.
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