OFD Kiel - Verfügung vom 29.04.2003
S 2282 A - St 254

OFD Kiel - Verfügung vom 29.04.2003 (S 2282 A - St 254) - DRsp Nr. 2008/82949

OFD Kiel, Verfügung vom 29.04.2003 - Aktenzeichen S 2282 A - St 254

DRsp Nr. 2008/82949

§ 32 EStG Steuerliche Berücksichtigung volljähriger Kinder; Behandlung von Beiträgen zu einer Pensionskasse bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG)

Zu der Frage, ob für Auszubildende geleistete Beiträge an eine Pensionskasse, die nach § 3 Nr. 63 EStG steuerbefreit sind, als Bezüge der Auszubildenden im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG anzusehen sind, soll folgende Auffassung vertreten werden:

Ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG wird nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.188 Euro im Kalenderjahr hat (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Nach § 3 Nr. 63 EStG steuerbefreite Beiträge an eine Pensionskasse stellen Bezüge des Kindes dar. Diese Bezüge bleiben bei der Prüfung, ob der Jahresgrenzbetrag von 7.188 Euro überschritten wird, jedoch außer Ansatz, weil die Beiträge zum Zweck einer künftigen Altersversorgung in der Pensionskasse gebunden und damit zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung des Kindes weder bestimmt noch geeignet sind.