OFD Kiel - Verfügung vom 30.09.2002
S 2221A - St 254

OFD Kiel - Verfügung vom 30.09.2002 (S 2221A - St 254) - DRsp Nr. 2008/82944

OFD Kiel, Verfügung vom 30.09.2002 - Aktenzeichen S 2221A - St 254

DRsp Nr. 2008/82944

§ 10 EStG Sonderausgabenabzug von Steuerberatungskosten nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG)

Es ist gefragt worden, inwieweit Aufwendungen für Beraterhonorare im Zusammenhang mit steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen die Steuerpflichtigen, in denen Gebühren z. B. für die Erstellung erstmaliger oder korrigierter Steuererklärungen enthalten sind, zum Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG berechtigen.

Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 20. September 1989, BStBl. 1990 II, S. 20) sind Strafverteidigungskosten nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Der BFH hat dabei nicht verkannt, dass die gebotene Trennung von Steuerberatungs- und Strafverteidigungskosten im Einzelfall schwierig sein kann und notfalls im Wege der Schätzung vorzunehmen ist. In der Regel gehörten jedenfalls Aufwendungen, die nach der Einleitung des Steuerstrafverfahrens entstehen, nicht zu den als Sonderausgaben abzugsfähigen Steuerberatungskosten, selbst wenn die Aufwendungen zugleich auch die Ermittlung des Steuerstrafbestandes beträfen.