Baubeginn | Fertigstellung | Rechtsfolge | bei Nutzung |
unbeachtlich | vor 1.1.85 | keine Optionseinschränkung | Nutzung unbeachtlich |
vor 1.6.84 | a) vor 1.4.1985 | keine Optionseinschränkung | Nutzung unbeachtlich |
b) 1.4.-31.12.85 | Option nicht zulässig | für Wohnzwecke | |
c) nach 31.12.85 | Option nicht zulässig | für Wohnzwecke und andere nichtunternehmerische Zwecke | |
1.6.84-10.11.93 | a) 1.1.85-31.12.97 | Option nicht zulässig | für Wohnzwecke und andere nichtunternehmerische Zwecke |
b) nach 31.12.97 | Option nicht zulässig | für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen | |
nach 10.11.93 | unbeachtlich | Option nicht zulässig | für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen |
Baubeginn:
Abschnitt 148 Abs. 5 UStR
Beginn der Ausschachtungsarbeiten
Erteilung eines spezifizierten Bauauftrages an den Bauunternehmer
Anfuhr nicht unbedeutender Mengen von Baumaterial auf dem Bauplatz
Vor diesem Zeitpunkt in Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes durchgeführte Arbeiten sind noch nicht als Beginn der Bauarbeiten anzusehen. Das gilt auch für die Arbeiten zum Abbruch eines Gebäudes, es sein denn, daß unmittelbar nach dem Abbruch mit der Errichtung eines neuen Gebäudes begonnen wird. Keinen Einfluß auf den Zeitpunkt des Baugebinns hat die Beantragung oder Erteilung der Baugenehmigung.
Fertigstellung
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