Es ist die Frage gestellt worden, ob das Wahlrecht nach R 43 Abs. 5 Satz 2 EStR 1996 nicht nur von dem Bauherrn, sondern auch von dem Erwerber eines sanierten Gebäudes ausgeübt werden kann. Hierzu wird folgende Auffassung vertreten:
Das Wahlrecht nach R 43 Abs. 5 Satz 2 EStR 1996, von nachträglichen Herstellungsarbeiten an einem vorhandenen Gebäude oder von der Herstellung eines anderen Gebäudes auszugehen, kann auch von dem Erwerber des sanierten Gebäudes ausgeübt werden. Entsprechendes gilt im Falle der Anschaffung einer Eigentumswohnung.
Es bestehen ferner keine Bedenken, das Wahlrecht nach R 43 Abs. 5 Satz 2 EStR 1996 auch für VZ vor 1996 anzuwenden.
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