Von Seiten der Steuerpflichtigen werden regelmäßig von den Finanzämtern Ansässigkeitsbescheinigungen unter Bezugnahme auf
Grundsätzlich sind die Ansässigkeitsbescheinigungen nur auf einem offiziellen mit dem jeweiligen ausländischen Staat abgestimmten Vordruck zu erteilen.
Eine Vielzahl von Vordrucken steht auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern zur Verfügung.
Die Ansässigkeitsbescheinigung ist regelmäßig bereits Teil des Freistellungs- oder Erstattungsantrags.
Wird von Seiten des Steuerpflichtigen weder ein offizieller Vordruck entsprechend der auf der Homepage des BZSt veröffentlichten Muster noch ein anderweitiger Vordruck eines ausländischen Staates vorgelegt, ist künftig für die Erteilung einer Ansässigkeitsbescheinigung der bundeseinheitliche Vordruck (s. Anlage) zu verwenden.
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