OFD Koblenz - Verfügung vom 04.02.2003
S 0179 A- St 34 1

OFD Koblenz - Verfügung vom 04.02.2003 (S 0179 A- St 34 1) - DRsp Nr. 2008/82745

OFD Koblenz, Verfügung vom 04.02.2003 - Aktenzeichen S 0179 A- St 34 1

DRsp Nr. 2008/82745

Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Stiftungen hier: Abstimmung der Stiftungssatzung mit den Finanzämtern

Rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts bedürfen zu ihrer Entstehung der Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll (§ 80 Abs. 1 BGB). In Rheinland-Pfalz ist dies die „Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD)” in Trier (§ 4 des Stiftungsgesetzes Rheinland-Pfalz).

Im Rahmen der anstehenden bzw. bereits erfolgten Neuregelungen im Stiftungsrecht wurde angeregt, dass die o.a. Behörde die für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit der Stiftung erforderliche Abstimmung der Stiftungssatzung mit dem zuständigen Finanzamt als „Serviceleistung” für den Stifter übernimmt. Im Vorgriff auf eine geplante entsprechende gesetzliche Regelung möchte die ADD diese „Serviceleistung” bereits jetzt anbieten.

Sollten bei von der ADD künftig vorgelegten Stiftungssatzungen keine Einwendungen bestehen, bittet die OFD dies der ADD mitzuteilen. Sollten noch Änderungswünsche bestehen, bittet die OFD diese mit dem Stifter abzustimmen und die ADD entsprechend zu informieren. Sofern im Zusammenhang mit der Errichtung einer Stiftung auch Verhältnisse des Stifters (oder Dritter) zu erörtern sind, die dem Steuergeheimnis unterliegen, ist § 30 AO zu beachten.