Nach dem Ergebnis einer Abstimmung zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder berührt eine Zuständigkeitsvereinbarung gemäß § 27 AOnicht die Zuweisung der Ertragshoheit nach dem Zerlegungsgesetz.
Durch den Abschluss einer Zuständigkeitsvereinbarung gemäß § 27 AO geht die Ertragshoheit nicht nach § 1 ZerlG auf das neu zuständige Finanzamt eines anderen Bundeslandes über, sondern es verbleibt bei dem Land, in dessen Bereich sich das - unter Außerachtlassung der Zuständigkeitsvereinbarung - nach den Vorschriften der AO örtlich zuständige Finanzamt befindet.
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