OFD Koblenz - Verfügung vom 04.05.2010
S 2706 A - St 33 1

OFD Koblenz - Verfügung vom 04.05.2010 (S 2706 A - St 33 1) - DRsp Nr. 2010/80545

OFD Koblenz, Verfügung vom 04.05.2010 - Aktenzeichen S 2706 A - St 33 1

DRsp Nr. 2010/80545

Handwerkskammern, Kreishandwerkerschaften, Innungen; Durchführung von Bildungsmaßnahmen als Betrieb gewerblicher Art

Handwerkskammern, Kreishandwerkerschaften und Innungen unterliegen als juristische Personen des öffentlichen Rechts nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art (BgA) der KSt (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG, § 4 KStG).

Nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist die Durchführung von Prüfungen als Teil der (Berufs-) Ausbildung dem hoheitlichen Bereich der o. a. Körperschaften zuzurechnen. Die darüber hinausgehenden Betätigungen auf dem Gebiet der Fort- und Weiterbildung sind nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen.