Aufgrund Gesetzesänderung wurde der Förderhöchstbetrag der Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen im Haushalt von 600 € auf 1.200 € angehoben (§ 35a EStG i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmepakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung” vom 21.12.2008, verkündet zum 29.12.2008 (BGBl I S. 2896), geändert durch das Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen vom 22.12.2008, verkündet zum 29.12.2008 (BGBl I S. 2955)). Gemäß der Anwendungsregel zum § 52 Abs. 50b gilt die Neuregelung erstmals für Aufwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2009 geleistet und deren zu Grunde liegende Leistungen nach dem 31.12.2008 erbracht worden sind. Die Einkommensteuerreferatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bestätigten diese Anwendungsregel. Entgegenstehenden Presseberichten, wonach die Anhebung des Förderhöchstbetrages aufgrund einer „Gesetzespanne” bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2008 Anwendung finde, ist nicht zu folgen.
Ergänzung vom 04.08.2009