Mit BMF-Schreiben vom 13.03.2002, BStBl 2002 I S. 485, wurde geregelt, dass Löhne und Gehälter, die auf Urlaubs- und Krankheitstage des Arbeitnehmers entfallen, nur im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers, also in Deutschland, (in vollem Umfang) zu versteuern sind.
Der BFH ist dieser Regelung in seiner Entscheidung vom 31.03.2004 - I R 88/03, BStBl 2004 II S. 936 nicht gefolgt. Nach Tz. 3, Buchst. a der Urteilsgründe ist der Anteil der der deutschen Besteuerung unterfallenden Einkünfte in der Weise zu ermitteln, dass nur jene Arbeitstage, in denen der in Deutschland wohnende Steuerpflichtige sich tatsächlich in Deutschland oder in Drittstaaten aufgehalten hat, in ein rechnerisches Verhältnis zu den vereinbarten Arbeitstagen gesetzt werden und der hiernach berechnete Quotient auf die Gesamteinkünfte bezogen wird. Urlaubstage sind - nicht anders als vergleichbare arbeitsfreie Tage wie Wochenend- und Feiertage - aus dem Aufteilungsmaßstab auszuscheiden; solche Tage sind gerade nicht als Arbeitstage vereinbart.
Beispiel:
165 | Arbeitstage in Deutschland/Drittstaaten, |
55 | Arbeitstage in Luxemburg, |
30 | Tage Urlaub, alle Feiertage und Wochenenden sind arbeitsfrei. |
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