Im o.a. Urteil vom 26.02.2003 hat der BFH entscheiden, dass eine „Förderung der Wirtschaft” i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG von allgemeinen gesamtwirtschaftlich wirkenden Maßnahmen zur Konjunktur- und Wachstumsbelebung abzugrenzen sei und ein zweckgerichtetes Handeln mit dem Ziel der selektiven unternehmensbezogenen Förderung abgrenzbarer wirtschaftlicher Verhaltensweisen voraussetze. Wirtschaftsförderung in diesem Sinne umfasse somit nur Maßnahmen zur unmittelbaren Förderung unternehmerischer Tätigkeiten. Darunter fielen solche Maßnahmen nicht, die lediglich mittelbar begünstigend auf die wirtschaftliche Entwicklung einer bestimmten Region einwirkten.
Zur Anwendung dieses Urteils ist folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
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