OFD Koblenz - Verfügung vom 05.10.2006
S 2248 A - St 31 4

OFD Koblenz - Verfügung vom 05.10.2006 (S 2248 A - St 31 4) - DRsp Nr. 2008/90583

OFD Koblenz, Verfügung vom 05.10.2006 - Aktenzeichen S 2248 A - St 31 4

DRsp Nr. 2008/90583

Einkommensteuerliche Behandlung des von privater Seite gezahlten Pflegegeldes

I. - FM-Erlass vom 20.1.1984 - S 2248 A - 442 -

„Zahlungen für die Betreuung, Versorgung und Erziehung eines Kindes in einer fremden Familie werden entweder aus öffentlichen Kassen oder von privater Seite, dabei in der Regel von den leiblichen Eltern des Kindes, geleistet. Zu der einkommensteuerrechtlichen Behandlung des aus öffentlichen Kassen gezahlten Pflegegeldes und Erziehungsbeitrags (Erziehungsgeldes) für Kinder in Familienpflege ist im Schreiben vom 16.11.1982 - S 2121 A - 442 - Stellung genommen worden.

Für die einkommensteuerrechtliche Behandlung des von privater Seite gezahlten Pflegegeldes gilt Folgendes:

  • Bei den Vergütungen, die eine Pflegeperson für die Betreuung eines fremden Kindes erhält, handelt es sich um steuerpflichtige Einnahmen aus einer sonstigen selbständigen Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Dies gilt auch für den Teil der Vergütung, der für den unmittelbaren Lebensunterhalt des betreuten Kindes verwendet wird. Eine § 3 Nr. 11 EStG entsprechende Steuerbefreiung gibt es für Zahlungen aus privaten Mitteln nicht.