OFD Koblenz - Verfügung vom 07.06.2005
S 7100 A - St 44 3

OFD Koblenz - Verfügung vom 07.06.2005 (S 7100 A - St 44 3) - DRsp Nr. 2008/89054

OFD Koblenz, Verfügung vom 07.06.2005 - Aktenzeichen S 7100 A - St 44 3

DRsp Nr. 2008/89054

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Restaurationsumsätze in Kinos und Fußballstadien

Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist nach § 3 Abs. 9 Satz 4 UStG eine sonstige Leistung, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegt. Der ermäßigte Steuersatz kann nur Anwendung finden, wenn es sich um Lieferungen von Gegenständen handelt, die in Anlage 2 zum UStG (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2) aufgeführt sind.

Eine Abgabe zum Verzehr an Ort und Stelle ist anzunehmen, wenn die Speisen und Getränke nach den Umständen der Abgabe dazu bestimmt sind, an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Abgabeort in einem räumlichen Zusammenhang steht und besondere Vorrichtungen für den Verzehr bereitgehalten werden. Nicht begünstigte sonstige Leistungen liegen vor, wenn der Unternehmer sich nicht auf einem Umsatz von Nahrungsmitteln „zum Mitnehmen” beschränkt, sondern auch Dienstleistungen im sog. Darreichungsbereich ausführt. Bei der in § 3 Abs. 9 Satz 5 UStG genannten Voraussetzung, dass besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden müssen, handelt es sich um ein typisierendes Merkmal für vorhandene Dienstleistungen im Darreichungsbereich.