Für die Einkommensteuerveranlagung der nicht Buch führenden Winzer einschl. der Inhaber von gemischten Betrieben (Weinbau und Landwirtschaft) für das Kalenderjahr 2009 bzw. für die Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahres (Wj.) 2009/2010 gelten die grundlegenden Anordnungen in der Rundverfügung (Rdvfg.) vom 09.12.2005 - S 2233 A - St 31 1 -, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.
In der Anlage sind die für das Wj. 2009/2010 gültigen Bebauungskostenrichtbeträge enthalten. Die Absetzungen für Abnutzung (AfA) für Wirtschaftsgebäude, Maschinen und Geräte sowie Weinbergsanlagen werden von diesen Beträgen nicht erfasst. Deshalb sind die AfA und die Aufwendungen nach § 6 Abs. 2 EStG für geringwertige Wirtschaftsgüter und die jährliche Minderung des Sammelpostens für mittelwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2a EStG nur gegen Nachweis (Anlagenverzeichnis) zu berücksichtigen (siehe Tz. 1.2.1.1.1 der o. a. Rdvfg. vom 09.12.2005).
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