Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 21.09.2004, Az:
Das FG hat die Revision zugelassen, weil eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts erforderlich sei.
Beim BFH ist inzwischen unter dem Aktenzeichen
Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG ist identisch mit dem des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG.
Einsprüche, die sich gegen die Nichtberücksichtigung eines in der o. a. Weise geführten elektronischen Fahrtenbuchs richten und zu deren Begründung das o. a. anhängige Verfahren angeführt wird, ruhen insoweit gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.
, weil der BFH im entsprechenden Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 26.04.2004, (NV) der Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben hat.
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