OFD Koblenz - Verfügung vom 11.01.2005
S 2334 A

OFD Koblenz - Verfügung vom 11.01.2005 (S 2334 A) - DRsp Nr. 2008/88558

OFD Koblenz, Verfügung vom 11.01.2005 - Aktenzeichen S 2334 A

DRsp Nr. 2008/88558

Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 21.09.2004, Az: 9 K 1073/04 H (L) eine mit der Software „Microsoft Excel”, einem Programm zur Tabellenkalkulation, erstellte Auflistung mit Aufzeichnungen zu Fahrten mit einem betrieblichen Kraftfahrzeug nicht als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG anerkannt. Zur Begründung stellt der erkennende Senat des FG im Wesentlichen darauf ab, dass die verwendete Software nachträgliche Änderungen weder verhindere noch hinreichend dokumentiere.

Das FG hat die Revision zugelassen, weil eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts erforderlich sei.

Beim BFH ist inzwischen unter dem Aktenzeichen VI R 64/04 das entsprechende Revisionsverfahren anhängig.

Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG ist identisch mit dem des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG.

Einsprüche, die sich gegen die Nichtberücksichtigung eines in der o. a. Weise geführten elektronischen Fahrtenbuchs richten und zu deren Begründung das o. a. anhängige Verfahren angeführt wird, ruhen insoweit gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.

, weil der BFH im entsprechenden Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 26.04.2004, (NV) der Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben hat.