Das FM hat mit Erlass vom 21.12.2009 - S 0171 A - 06-014 - 444 - das Folgende angeordnet:
Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 wurden u. a. die bisher in § 52 Abs. 2 AO nicht abschließend („insbesondere”) aufgeführten gemeinnützigen Zwecke ab 01.01.2007 durch einen abschließenden Katalog (§ 52 Abs. 2 Satz 1 AO) ersetzt.
Unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 AO sind daher ab 01.01.2007 die im Katalog des § 52 Abs. 2 Satz 1 AO aufgeführten Zwecke (sog. Katalogzwecke) als gemeinnützig anzuerkennen. Mit der Aufzählung der gemeinnützigen Zwecke in § 52 Abs. 2 AO ist keine Einengung der bisher als besonders förderungswürdig anerkannten Zwecke nach Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV verbunden. Textliche Abweichungen in § 52 Abs. 2 Nrn. 3, 5, 9, 10, 13 und 15 AO sind im Wesentlichen redaktioneller Art.
Gemeinnützig nach § 52 Abs. 2 Satz 1 AO sind auch Zwecke, die hinsichtlich der Merkmale die ihre steuerliche Förderung rechtfertigen, mit den im Katalog des § 52 Abs. 2 Satz 1 AO genannten Zwecken identisch (bloße Ähnlichkeit genügt nicht) sind.
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