OFD Koblenz - Verfügung vom 11.11.2003
S 0174 A - St 33 1

OFD Koblenz - Verfügung vom 11.11.2003 (S 0174 A - St 33 1) - DRsp Nr. 2008/87166

OFD Koblenz, Verfügung vom 11.11.2003 - Aktenzeichen S 0174 A - St 33 1

DRsp Nr. 2008/87166

§§ 55 AO; Selbstlosigkeit; Verfolgen eigenwirtschaftlicher Zwecke „in erster Linie”

Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AO darf eine gemeinnützige Körperschaft nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - z.B. gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke - verfolgen.

Das BMF hat mit Schreiben vom 15.02.2002 (KSt-Kartei, § 5 Karte H 48) die bisherige Verwaltungsauffassung bestätigt, dass zur Beurteilung der Frage, ob die vorgenannten Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit erfüllt sind, zwischen der steuerbegünstigten und der wirtschaftlichen Tätigkeit der Körperschaft zu gewichten ist. Gibt eine wirtschaftliche Tätigkeit der Körperschaft bei einer Gesamtbetrachtung das Gepräge, ist die Gemeinnützigkeit zu versagen.

In diese vorzunehmende Gesamtbetrachtung der Tätigkeit sind nicht nur die durch die verschiedenen Tätigkeitsbereiche erzielten Einnahmen, sondern auch die Gesamtaktivitäten des Vereins, seiner Organe und Mitglieder sowie deren zeitliche Gewichtung mit einzubeziehen.