OFD Koblenz - Verfügung vom 14.05.2003
S 2221 A - St 33 1

OFD Koblenz - Verfügung vom 14.05.2003 (S 2221 A - St 33 1) - DRsp Nr. 2008/83212

OFD Koblenz, Verfügung vom 14.05.2003 - Aktenzeichen S 2221 A - St 33 1

DRsp Nr. 2008/83212

§ 10 EStG Einkommensteuerliche Behandlung der Abgaben der pfälzischen Notare an die Notarkasse (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG)

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hat die Oberfinanzdirektionen München und Nürnberg mit Erlass vom 15.04.2003 - Az.: 32 - S 2221 - 001 - 12773/03 - wie folgt angewiesen:

„Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen bittet, den Teil der Abgaben der Notare an die Notarkasse, der als Beitrag für die eigene Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung anzusehen und somit im Rahmen der Sonderausgaben abzugsfähig ist, für 2002 mit jährlich 5.027 Euro anzusetzen.

Leistet ein Notar im Einzelfall geringere Abgaben an die Notarkasse, so ist der gesamte gezahlte Betrag als auf die eigene Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung entfallend zu behandeln.”