OFD Koblenz - Verfügung vom 14.07.2003
S 2230 A - St 31 1

OFD Koblenz - Verfügung vom 14.07.2003 (S 2230 A - St 31 1) - DRsp Nr. 2008/82937

OFD Koblenz, Verfügung vom 14.07.2003 - Aktenzeichen S 2230 A - St 31 1

DRsp Nr. 2008/82937

§ 13 EStG Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte für das Kalenderjahr 2001

1 Allgemeines

Für die Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte (LuF) für das Kalenderjahr (Kj.) 2001 bzw. für die Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahres (Wj.) 2001/2002 gelten die grundlegenden Anordnungen in der Rundverfügung (Rdvfg.) vom 23.06.1999 - S 2230 A - St 31 2 - (FIND-Name: HM50AAEI) soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.

2 Schätzungslandwirte

2.1 Allgemeines

Die Grundsätze zur Schätzung des Gewinns von LuF gelten weiterhin uneingeschränkt (siehe Tz. 3.1 ff. der o. g. Rdvfg. vom 23.06.1999).

2.2 Schätzungsausgangsbetrag

2.2.1 Einteilung der Betriebe

Die bisher maßgebende Einteilung der landwirtschaftlichen Betriebe bleibt unverändert bestehen, aus Zweckmäßigkeitsgründen wird sie dennoch nachfolgend aufgeführt.

Einteilung in die Gruppen 1 Getreidebau 2 Hackfruchtbau 3 Veredelung 4 Milchvieh 5 Futterbau
Anbauflächen in v. H. der landwirtschaftlichen Produktionsfläche (LP)
Getreide über 50 über 50 über 50 unter 50 unter 50
Hackfrüchte unter 20 über 20 unter 20 unter 20 unter 20
Futterbau unter 30 unter 30 unter 30 über 30 über 30
Zusätzliche Abgrenzungskriterien
Schweinebestand unter 1,8 VE/ha unter 1,8 VE/ha über 1,8 VE/ha unter 1,8 VE/ha unter 1,8 VE/ha
Milchkühe in v.H. des Rinderbestandes bezogen auf Øbestand über 40 unter 40