Soweit die nachfolgenden Ausführungen in den Tz. 1, 2 und 5 zur Gewinnermittlung bei Land- und Forstwirten (LuF) gegenüber den grundlegenden Anordnungen lt. Vfg. vom 3.7.2006 - S 2230 A - St 31 1 - Ergänzungen oder Änderungen beinhalten, sind diese kursiv dargestellt.
Für die Einkommensbesteuerung der LuF für das Kalenderjahr (Kj.) 2006 bzw. für die Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahres (Wj.) 2006/2007 gelten die grundlegenden Anordnungen in der Verfügung vom 3.7.2006 - S 2230 A - St 31 1 - soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.
Die Grundsätze zur Schätzung des Gewinns von LuF gelten weiterhin uneingeschränkt (siehe Tz. 2 ff. der Vfg. vom 23.7.2006 -
Die bisher maßgebende Einteilung der landwirtschaftlichen Betriebe bleibt unverändert bestehen. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wird sie dennoch nachfolgend aufgeführt.
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Einteilung in die Gruppen | Getreide- bau | Hackfrucht- bau | Veredelung | Milchvieh | Futterbau |
Anbauflächen in % der landwirtschaftlichen Produktionsfläche (LP) | |||||
Getreide | über 50 | über 50 | über 50 | unter 50 | unter 50 |
Hackfrüchte | unter 20 | über 20 | unter 20 | unter 20 | unter 20 |
Futterbau | unter 30 | unter 30 | unter 30 | über 30 | über 30 |
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