Die Krankenhausapotheken dürfen nach den Erweiterungen des Apothekengesetztes durch das GKV-Modernisierungsgesetz verschiedene Betätigungen zusätzlich ausüben. Hierunter fallen
die Abgabe von Medikamenten an ehemals ambulante oder stationäre Patienten zur Überbrückung gegen gesondertes Entgelt,
Medikamentenlieferungen an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, an Polikliniken, an Institutsambulanzen, an sozialpädiatrische Zentren, an ermächtigte Krankenhausärzte - soweit es sich in diesen Fällen nicht um Innenumsätze des Trägers der Krankenhausapotheke handelt - und an öffentliche Apotheken,
Medikamentenlieferungen gegen gesondertes Entgelt an Personen, die im Krankenhaus beschäftigt sind,
Abgabe von Medikamenten zur unmittelbaren Anwendung durch ermächtigte Krankenhausambulanzen an Patienten während der ambulanten Behandlung und
Abgabe von Medikamenten durch Krankenhausapotheken an Patienten im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus, wenn das Krankenhaus hierzu ermächtigt bzw. vertraglich berechtigt ist.
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