OFD Koblenz - Verfügung vom 14.12.2005
S 0184 A - St 33 1

OFD Koblenz - Verfügung vom 14.12.2005 (S 0184 A - St 33 1) - DRsp Nr. 2008/89771

OFD Koblenz, Verfügung vom 14.12.2005 - Aktenzeichen S 0184 A - St 33 1

DRsp Nr. 2008/89771

Gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung der Arzneimittelabgabe durch Krankenhausapotheken

Die Krankenhausapotheken dürfen nach den Erweiterungen des Apothekengesetztes durch das GKV-Modernisierungsgesetz verschiedene Betätigungen zusätzlich ausüben. Hierunter fallen

  • die Abgabe von Medikamenten an ehemals ambulante oder stationäre Patienten zur Überbrückung gegen gesondertes Entgelt,

  • Medikamentenlieferungen an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, an Polikliniken, an Institutsambulanzen, an sozialpädiatrische Zentren, an ermächtigte Krankenhausärzte - soweit es sich in diesen Fällen nicht um Innenumsätze des Trägers der Krankenhausapotheke handelt - und an öffentliche Apotheken,

  • Medikamentenlieferungen gegen gesondertes Entgelt an Personen, die im Krankenhaus beschäftigt sind,

  • Abgabe von Medikamenten zur unmittelbaren Anwendung durch ermächtigte Krankenhausambulanzen an Patienten während der ambulanten Behandlung und

  • Abgabe von Medikamenten durch Krankenhausapotheken an Patienten im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus, wenn das Krankenhaus hierzu ermächtigt bzw. vertraglich berechtigt ist.