Die Vfg. v. 9. 4. 1996, S 7300 A, DStR 1996,
Bei der Übertragung von Erschließungsanlagen und Straßengrundstücken auf die Gemeinden - gleichgültig ob entgeltlich oder unentgeltlich - ist beim Erschließungsträger selbstverständlich nur ein Vorsteuerabzug aus den Erschließungsmaßnahmen möglich.
Ein Abzug der auf den Kauf der Straßengrundstücke und den Straßenbau entfallenden Vorsteuern ist nicht möglich.
Wird ein Straßengrundstück entgeltlich übertragen, scheitert der Vorsteuerabzug an der steuerfreien Grundstückslieferung nach § 4 Nr. 9a UStG (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Im Fall der unentgeltlichen Übertragung schließt § 15 Abs. 3 Nr. 2 UStG den Vorsteuerabzug aus.
Ergänzend wird auch auf folgendes hingewiesen:
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|