Den Finanzämtern gehen vermehrt Änderungsanträge zu, in denen eine Berücksichtigung erhöhter Kinderfreibeträge für die Jahre bis 1995 nach Maßgabe des § 53 EStG beantragt werden. Es handelt sich hierbei um Fälle, in denen aufgrund z.B. Geburt oder Beendigung der Ausbildung des Kindes ein Anspruch auf Kindergeld nicht ganzjährig zustand. Die Festsetzungsfrist endet in diesen Fällen mit Ablauf des 10.04.2005. Hintergrund ist die Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 15.05.2002 (Az.
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