OFD Koblenz - Verfügung vom 18.04.2005
S 7281 A - St 44 5

OFD Koblenz - Verfügung vom 18.04.2005 (S 7281 A - St 44 5) - DRsp Nr. 2008/88790

OFD Koblenz, Verfügung vom 18.04.2005 - Aktenzeichen S 7281 A - St 44 5

DRsp Nr. 2008/88790

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Telekommunikationsdienstleistungen; ; Vorsteuerabzug aus Telekom-Rechnungen, in denen für andere Netzbetreiber abgerechnet wird (Call-by-Call)

Seit Öffnung des Festnetzes der Deutschen Telekom AG für andere Netzbetreiber kann der Telefonnutzer frei wählen, ob er unter Beibehaltung seines Telefonanschlusses seine Telefongespräche regelmäßig („preselection”) und/oder fallweise („Call-by-Call”) über einen Verbindungsnetzbetreiber abwickeln möchte.

Nach § 15 Abs. 1 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) wird dem Kunden - soweit dieser mit dem/den Verbindungsnetzbetreibern als „anderen Anbietern” nichts anderes vereinbart - von seinem Teilnehmernetzbetreiber (TNB hier der Deutschen Telekom) eine Rechnung erstellt, die auch die Entgelte für Verbindungen ausweist, die durch die Nutzung von Call-by-Call-Verbindungen entstehen. Die Rechnung muss die einzelnen Anbieter und zumindest die Gesamthöhe der auf sie entfallenden Entgelte erkennen lassen.