Der BFH vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urt. v. 26.9.1990 - II R 150/88 BStBl 1991 II S. 320) die Auffassung, daß eine Grundstücksschenkung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ausgeführt ist, wenn die Vertragsparteien die für die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlichen Erklärungen in gehöriger Form abgegeben haben und der Beschenkte in der Lage ist, beim Grundbuchamt die Eintragung der Rechtsänderung zu bewirken. Erforderlich ist demnach eine notariell beurkundete Auflassungserklärung der Parteien und eine Eintragungsbewilligung des Schenkers, die den Beschenkten in die Lage versetzt, die erforderlichen Eintragungen im Grundbuch zu beantragen. Nach dem zitierten Urt. ist es aber nicht erforderlich, daß der Grundbuchantrag bereits gestellt wurde und demnach auch nicht, daß eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist.
In diesem Zusammenhang ist jedoch auf ein Problem bei folgender Fallgestaltung hinzuweisen.
Die Parteien vereinbaren im Rahmen einer Grundstücksschenkung die Auflassung, und der Schenker erteilt eine Eintragungsbewilligung, gleichzeitig verpflichtet sich der Beschenkte schuldrechtlich, von der Eintragungsbewilligung vorerst keinen Gebrauch zu machen und entsprechend keine Grundbuchanträge zu stellen.
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