Gegenstand einer Besprechung der Erbschaftsteuerreferatsleiter war die Frage, wann Gemeinschaftskonten und -depots von Ehegatten beim Tod des zuerst verstorbenen Ehegatten dessen Nachlaß entsprechend der Auslegungsregel des § 742 BGB zur Hälfte oder jeweils mit einem höheren oder niedrigeren Anteil zuzurechnen sind.
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