Mit OFD Koblenz vom 12.05.2003 und vom 17.10.2003 wurde bereits auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren mit dem Az.:
Zwischenzeitlich hat der BFH über das Revisionsverfahren mit Urteil vom 19.11.2003 entschieden. Mit seiner Entscheidung hat der BFH die Senatsurteile vom 19.12.2001 - I R 63/00, BStBl 2003 II S. 302 und vom 15.05.2002 - I R 40/01, BStBl 2002 II S. 660 bestätigt und folgende Aussage getroffen:
„Verzieht ein Arbeitnehmer im Verlauf eines Kalenderjahres vom Ausland ins Inland, so sind seine in diesem Kalenderjahr vor dem Zuzug erzielten Einkünfte im Wege des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen.”
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