FM-Erlass vom 08.0.2002 - S 3806 A - 447
Zur Behandlung von Pflegeleistungen, die als Gegenleistungen im Rahmen einer gemischten Schenkung/Schenkung unter Leistungsauflage vereinbart werden, bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:
Eine Pflegeverpflichtung ist als Last zu berücksichtigen, wenn ein Pflegefall tatsächlich eingetreten ist und eine Pflegeleistung erbracht wird. Liegt eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 15 SGB XI vor, kann bei der Bewertung der Pflegeleistung als Jahreswert - soweit sich kein anderer Anhaltspunkt aus den getroffenen Vereinbarungen ergibt - das Zwölffache der in der gesetzlichen Pflegeversicherung vorgesehenen monatlichen Pauschalvergütung bei Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen (§ 36 Abs. 3 SGB XI) angesetzt werden. Diese beträgt bei:
Pflegestufe 1: | 384 Euro | (bis 31.12.2001: 750 DM) |
Pflegestufe 2: | 921 Euro | (bis 31.12.2001: 1.800 DM) |
Pflegestufe 3: | 1.432 Euro | (bis 31.12.2001: 2.800 DM) |
Die Beträge sind zu kürzen, soweit
Sachleistungen durch professionelle Pflegekräfte in Anspruch genommen werden oder
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