Die Beurteilung der Tätigkeit eines EDV-Beraters als freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit ist häufig umstritten.
Grundsätzlich ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom 07.12.1989, BStBl 1990 II S. 337; 07.11.1991, BStBl 1993 II S. 324) für die Beurteilung, ob ein EDV-Berater, der Software entwickelt, gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte erzielt, maßgebend, ob dieser System- oder Anwendersoftware entwickelt.
Demzufolge ist
bei der hauptsächlichen Entwicklung von Systemsoftware eine freiberufliche (ingenieurähnliche)
und
bei der Entwicklung von Anwendersoftware eine gewerbliche Tätigkeit
anzunehmen.
In der Zwischenzeit sind Urteile einzelner Finanzgerichte ergangen, die diese strikte Trennung in Frage stellen und sie als nicht mehr dem Stand der Informationstechnologie entsprechend ansehen, so dass sich in Zukunft auch seitens des BFH eine geänderte Rechtsauffassung ergeben könnte.
Die OFD bittet bei entsprechenden Abgrenzungsfragen an der bisherigen Verwaltungspraxis bis auf weiteres fest zu halten und wie folgt zu verfahren:
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