Bei Personen, die nicht im Inland ansässig sind, bestimmt das Bundesamt für Finanzen das für die Besteuerung örtlich zuständige FA, wenn sich mehrere FÄ für örtlich zuständig oder für örtlich unzuständig halten oder sonst Zweifel über die örtliche Zuständigkeit bestehen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 FVG). Die Vorschrift hat vor allem im Bereich der beschränkten ESt und/oder VSt-Pflicht Bedeutung.
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