Die Neuregelung des § 15a UStG führt zu einer umfassenden Ausweitung des Anwendungsbereichs der Vorsteuerberichtigung ( BMF-Schreiben vom 6.12.2005 - IV A 5 - S 7316 - 25/05 in INFO).
Neben den bisher erfassten Wirtschaftgütern, die nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden (i.d.R. Anlagevermögen), umfasst § 15a UStG nun auch Wirtschaftsgüter, die nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet werden (i.d.R. Umlaufvermögen) sowie sonstige Leistungen.
Die Vielzahl der Fallgestaltungen, auf die eine Anwendung des § 15a UStG in Betracht kommt, führt zu Problemen in der Überwachung der Anwendung dieser Vorschrift.
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