Der BFH hat mit Urteil vom 17.12.2003 - I R 75/03 (BStBl 2005 II S. 96) - entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung - entschieden, dass bei der Ermittlung des für den Progressionsvorbehalt zu berechnenden besonderen Einkommensteuersatzes nach § 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG die nach einem
Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wurde das Urteil im BStBl II veröffentlicht und damit die bisherige Verwaltungsauffassung aufgegeben.
Die Grundsätze dieses BFH-Urteils sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Soweit bisher zu der Rechtsfrage Einspruchsverfahren ruhen, sind diese durch Stattgabe zu erledigen.
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