Das Finanzamt Bielefeld-Innenstadt hat durch Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Eigenheimzulage vom 14.02.2005 festgestellt, dass die Euranova Wohnungsbaugenossenschaft nicht die Voraussetzungen für eine begünstigte Genossenschaft i.S. des § 17 EigZulG erfüllt.
Für die Wespa Wohnungsbaugenossenschaft wurde mit Bescheid vom 31.01.2005 eine entsprechende Feststellung getroffen.
Dies führte in der Konsequenz dazu, dass Eigenheimzulagefestsetzungen nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO aufzuheben waren und die Eigenheimzulage von den Zulageempfängern zurückgefordert wurde.
Bei den Finanzämtern gingen daraufhin vermehrt Anträge auf Erlass der zurückgeforderten Eigenheimzulagen ein. Hinweise zur Bearbeitung der Erlassanträge und zum weiteren Beitreibungsverfahren wurden in der Kurzinformation der Steuergruppe St 3 Nr. 100/05 vom 06.09.2005 - EZ 1170 A -, aktualisiert am 26.10.2005, gegeben.
Aus gegebenem Anlass wird auf folgendes hingewiesen:
Zunächst ist zu prüfen, an wen die Zahlung der Zulage erfolgt ist.
Zahlungsverpflichteter ist nach § 37 Abs. 2 Satz 1 und 2 AO der Leistungsempfänger.
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