OFD Koblenz - Verfügung vom 22.04.2009
Kurzinfo ESt Nr. ST 3_2009K045 S 2137 A - St 31 4 -

OFD Koblenz - Verfügung vom 22.04.2009 (Kurzinfo ESt Nr. ST 3_2009K045 S 2137 A - St 31 4 -) - DRsp Nr. 2009/80414

OFD Koblenz, Verfügung vom 22.04.2009 - Aktenzeichen Kurzinfo ESt Nr. ST 3_2009K045 S 2137 A - St 31 4 -

DRsp Nr. 2009/80414

Auswirkungen des § 4 Abs. 5b EStG auf die Zulässigkeit der Bildung von Gewerbesteuerrückstellungen

Nach § 4 Abs. 5b EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes sind die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben. Nach § 52 Abs. 12 S. 7 EStG gilt die Neuregelung erstmals für Gewerbesteuer, die für Erhebungszeiträume festgesetzt wird, die nach dem 31.12.2007 enden.

Auf Bund-Länder-Ebene haben die Einkommensteuerreferenten nunmehr für die gewerbesteuerlichen Erhebungszeiträume nach dem 31.12.2007 entschieden, dass für die Gewerbesteuer und die darauf entfallenen Nebenleistungen als betrieblich veranlasste Verbindlichkeit unverändert eine Rückstellung über den Maßgeblichkeitsgrundsatz des § 5 Abs. 1 EStG in der Steuerbilanz gebildet werden kann. Die Gewinnauswirkungen sind jedoch wegen § 4 Abs. 5b EStG wieder außerbilanziell zu korrigieren.

Die vorstehende Regelung ist in der Steuerbilanz auch auf solche Aufwendungen anzuwenden, die unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 EStG fallen.