OFD Koblenz - Verfügung vom 22.05.2003
- S 2222 A -

OFD Koblenz - Verfügung vom 22.05.2003 (- S 2222 A -) - DRsp Nr. 2008/83218

OFD Koblenz, Verfügung vom 22.05.2003 - Aktenzeichen - S 2222 A -

DRsp Nr. 2008/83218

§ 10a EStG betriebliche Altersversorgung - Zertifizierungsnummer

§ 10a EStG regelt die steuerliche Förderung (Sonderausgabenabzug) von Altersvorsorgebeiträgen im Sinne des § 82 EStG. Als Altersvorsorgebeiträge gelten hiernach Zahlungen des Zulageberechtigten, die zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrags geleistet werden, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist (§ 82 Abs. 1 EStG). Der Anbieter hat diese Zertifizierungsnummer auf der nach § 10a Abs. 5 Satz 2 EStG vom Steuerpflichtigen dem Finanzamt vorzulegenden Anbieterbescheinigung anzugeben.

Daneben gelten aber auch die nach § 82 Abs. 2 EStG aus dem individuell versteuertem Arbeitslohn des Arbeitnehmers geleisteten Zahlungen in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung (betriebliche Altersversorgungen) als förderfähige Altersvorsorgebeiträge unter den dort weiter bezeichneten Voraussetzungen. Einer Zertifizierung dieser Anlageprodukte bedarf es nicht, da durch das () für diese Anlageprodukte bereits ein Qualitätsmindeststandard besteht. In Folge dessen enthalten die in derartigen Fällen zu erteilenden Anbieterbescheinigungen im Feld „Zertifizierungsnummer” - korrekterweise - keinen Eintrag. Diese Anbieterbescheinigungen sind daher nicht als unvollständig zurückzuweisen.