OFD Koblenz - Verfügung vom 23.09.2003
S 3844 A - St 35 4

OFD Koblenz - Verfügung vom 23.09.2003 (S 3844 A - St 35 4) - DRsp Nr. 2008/83586

OFD Koblenz, Verfügung vom 23.09.2003 - Aktenzeichen S 3844 A - St 35 4

DRsp Nr. 2008/83586

§ 33 ErbStG Anzeigepflicht nach § 33 Abs. 3 ErbStG bei Leistungen aus Restschuldversicherungen im Fall der Arbeitsunfähigkeit

Es ist gefragt worden, ob Versicherungsunternehmen eine Anzeige erstatten müssen, wenn wiederkehrende Leistungen aus einer Restschuldversicherung im Fall der Arbeitsunfähigkeit an den Versicherten/Darlehensnehmer gezahlt werden. Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den für die Erbschaftsteuer zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder können die Versicherungsunternehmen in diesem Fall zur Vermeidung überflüssigen Verwaltungsaufwands auf eine Anzeige verzichten. Das Auszahlen der Versicherungsleistung an den Darlehensnehmer als versicherte Person stellt letztlich keinen steuerpflichtigen Vorgang dar, weil dieser die Versicherungsbeiträge unmittelbar oder in Form des Aufwandsersatzes selbst erbracht hat.