OFD Koblenz - Verfügung vom 24.02.2003
S 2334 A

OFD Koblenz - Verfügung vom 24.02.2003 (S 2334 A) - DRsp Nr. 2008/83349

OFD Koblenz, Verfügung vom 24.02.2003 - Aktenzeichen S 2334 A

DRsp Nr. 2008/83349

§§ 6 Abs. 1 Nr. 4, 8 Abs. 2 EStG Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeug an Arbeitnehmer; Aufwendungen für Diebstahlsicherungssysteme

Zur Frage, ob Aufwendungen für den Einbau von Diebstahlsicherungssystemen in ein dem Arbeitnehmer zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug bei der Ermittlung des maßgebenden Listenpreises nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG und § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG als Sonderausstattung zu berücksichtigen sind, ist nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wie folgt entschieden worden:

„Die Aufwendungen für den Einbau von Diebstahlsicherungssystemen in ein dem Arbeitnehmer zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug sind bei der Ermittlung des maßgebenden Listenpreises nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG und § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG als Sonderausstattung zu berücksichtigen.