Die KSt- und GewSt-Referatsleiter von Bund und Ländern haben erörtert, ob und wie die Gewerbesteuer bei Betreibergesellschaften von Windkraftanlagen zu zerlegen ist.
Nach dem Ergebnis der Erörterungen ist es i. S. v. § 33 Abs. 1 S. 1 GewStG unbillig, wenn die Standortgemeinden der Windkraftanlagen bei einer Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§§ 28-31 GewStG) keinen Anteil am Gewerbemessbetrag erhalten. Daher ist eine abweichende Zerlegung nach § 33 Abs. 1 GewStG durchzuführen. Als Zerlegungsmaßstab sind zu 50 % die Arbeitslöhne und zu 50 % das Anlagevermögen nach Steuerbilanzwerten zu Grunde zu legen. Soweit bisher in Einzelfällen auf Grund entsprechender Vereinbarungen hiervon abweichende Zerlegungsmaßstäbe zu Grunde gelegt werden, können diese beibehalten werden.