Ersucht das Vormundschaftsgericht das FA um Auskunft über die Vermögens-verhältnisse eines verstorbenen Elternteils an dessen Todestag, um über einen Antrag des überlebenden Elternteils auf Genehmigung der Erbausschlagung hinsichtlich des minderjährigen Miterben entscheiden zu können (vgl. § 1643 Abs. 2 BGB), gilt folgendes:
Mit dem Tode des Erblassers geht dessen Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über (§ 1922 Abs. 1 BGB). Der Erbe tritt als Gesamtrechtsnachfolger grundsätzlich in die rechtliche Stellung des Erblassers ein (vgl. AO -Kartei Bund, § 30 Karte 8). Schlägt er die Erbschaft später aus, so ändert dies nichts daran, daß er zunächst als Erbe galt (§ 1942 Abs. 1 BGB). Dies trifft mithin auch für den Zeitpunkt des Auskunftsersuchens des Vormundschaftsgerichts zu. Kommt es dann zur Erbausschlagung, so gilt der Erbanfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt (§ 1953 Abs. 1 BGB). Diese Rückbeziehung dient lediglich der Schaffung klarer zivilrechtlicher Verhältnisse; sie ändert aber nichts an den Rechten des Betroffenen zu einem Zeitpunkt als er noch Erbe war.
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