Nach § 840 Abs. 1 ZPO hat der Drittschuldner auf Verlangen des Gläubigers eine Erklärung abzugeben. Bei Pfändungen von Steuererstattungsansprüchen ist demnach auch das FA grundsätzlich verpflichtet und berechtigt, nach erfolgter Zustellung des Pfändungsbeschlusses die Drittschuldnererklärung abzugeben. Muster für Drittschuldnererklärungen stehen im automatisierten Verfahren (EDIT) zur Verfügung; sie sind bei Bedarf im Einzelfall zu ergänzen.
Eine Drittschuldnererklärung mit dem sich aus § 840 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 ZPO ergebenden Inhalt darf nur abgegeben werden, wenn die Pfändung wirksam ist. Auskunftsersuchen über das Bestehen von Steuererstattungsansprüchen im Hinblick auf eine beabsichtigte Pfändung rechtfertigen dagegen keine Offenbarung der durch § 30 AO geschützten Verhältnisse des Stpfl. Dies gilt auch dann, wenn die Auskunft durch eine Behörde, die als Gläubiger des Stpfl. auftritt, begehrt wird. Derartigen Auskunftsersuchen kann daher nur entsprochen werden, wenn im Einzelfall eine gesetzliche Auskunftspflicht besteht (z. B. nach Art. I § 21 Abs. 4 SGB X; vgl. AO -Kartei der OFD Koblenz, § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO Karte 7) oder der Stpfl. ausdrücklich zustimmt (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO).
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