Auf Grund der Artikel 9 und 10 des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 vom 22.12.1999 (BGBl. 1999 I S.
Die bedeutsamsten am 01.01.2000 in Kraft getretenen Rechtsänderungen habe ich im Folgenden zusammengestellt:
Ort der sonstigen Leistung (§ 3 a UStG)
In § 3 a Abs. 1 S. 1 UStG wird klargestellt, dass § 3 f UStG (Leistungsort bei unentgeltlichen Wertabgaben) Vorrang vor § 3 a UStG hat.
§ 3 a Abs. 2 Nr. 3 a UStG wurde ergänzt um die Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängende Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind. Darunter fallen z.B. die tontechnischen Leistungen bei Konzerten o.ä.
Lieferschwelle bei der Versandhandelsregelung (§ 3 c UStG)
Die Verlagerung des Lieferortes in das Bestimmungsland erfolgt sobald die Lieferschwelle des jeweiligen Mitgliedstaates überschritten wird. Bereits für die Lieferung, mit der die Schwelle überschritten wird, sowie für sämtliche folgenden Umsätze verlagert sich der Lieferort.
Aufbewahrungsfristen für bestimmte Rechnungsdoppel (§ 14 a UStG)
Die Aufbewahrungsfrist für Rechnungsdoppel über steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen und bestimmte andere in § 14 a Abs. 1 S. 2 UStG genannte Umsätze wurde von 6 auf 10 Jahre verlängert.
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