Soweit die nachfolgenden Ausführungen in den Tz. 1 - 3 zur Gewinnermittlung bei Land- und Forstwirten (LuF) gegenüber den grundlegenden Anordnungen It. Rdvfg. vom 03.07.2006 - S 2230 A - St 31 1 - Ergänzungen oder Änderungen beinhalten, sind diese durch Randstrich, der allerdings nicht in Info dargestellt werden kann, kenntlich gemacht.
Für die Einkommensbesteuerung der LuF für das Kalenderjahr (Kj.) 2008 bzw. für die Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahres (Wj.) 2008/2009 gelten die grundlegenden Anordnungen in der Rundverfügung (Rdvfg.) vom 03.07.2006 - S 2230 A - St 31 1 - soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.
Die Grundsätze zur Schätzung des Gewinns von LuF gelten weiterhin uneingeschränkt (siehe Tz. 2 ff. der Rdvfg. vom 23.07.2006 -
Die bisher maßgebende Einteilung der landwirtschaftlichen Betriebe bleibt unverändert bestehen. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wird sie dennoch nachfolgend aufgeführt.
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | |
Einteilung in die Gruppen | Getreidebau | Hackfruchtbau | Veredelung | Milchvieh | Futterbau |
Anbauflächen in % der landwirtschaftlichen Produktionsfläche (LP) | |||||
Getreide | über 50 | über 50 | über 50 | unter 50 | unter 50 |
Hackfrüchte | unter 20 |
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