OFD Koblenz - Verfügung vom 31.01.2005
S 2246 A

OFD Koblenz - Verfügung vom 31.01.2005 (S 2246 A) - DRsp Nr. 2008/88659

OFD Koblenz, Verfügung vom 31.01.2005 - Aktenzeichen S 2246 A

DRsp Nr. 2008/88659

Heil- und Heilhilfsberufe; Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 12/2005

Mit dem BMF-Schreiben vom 22.10.2004 (BStBl 2004 I S. 1031; ESt-Kartei: Karte 12 zu § 18 EStG) sind die Kriterien zur Einordnung der Einkünfte aus Heil- und Heilhilfsberufen als freiberufliche Tätigkeit oder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb teilweise geändert worden. Die Änderungen gegenüber dem bisherigen BMF-Schreiben vom 03.03.2003 (BStBl 2003 I S. 183) gehen auf das BFH-Urteil vom 28.08.2003 (BStBl 2003 I S. 954) zurück. Danach ist für die Prüfung der Vergleichbarkeit jetzt zu unterscheiden, ob der Vergleichsberuf der des Heilpraktikers oder der des Krankengymnasten ist.

  • Ist der Vergleichsberuf der des Heilpraktikers (Heilberuf), so bleibt es bei den bisherigen strengen Anforderungen (bundeseinheitliches Berufsgesetz, staatliche Erlaubnis und die damit verbundene Überwachung durch die Gesundheitsämter) Der Sinn dieser Regelung ist, dass der Heilpraktiker nach dem Heilpraktikergesetz über ärztliche Fachkenntnisse verfügen muss und dass keine Gefahr gesundheitlicher Schäden von ihm ausgehen darf.