Die als Anlage beigefügte amtliche Bekanntmachung übersendet die OFD mit der Bitte, diese im Dienstgebäude auszuhängen.
Die Arbeitgeber, die die Daten der Lohnsteuerbescheinigungen nicht elektronisch an die amtlich bestimmte Übermittlungsstelle übermittelt haben (elektronische Lohnsteuerbescheinigung), sind verpflichtet, die Lohnsteuerbescheinigungen (Lohnsteuerbescheinigungen auf der Rückseite der Lohnsteuerkarten und der besonderen Lohnsteuerbescheinigungen) für 2003 auszuschreiben.
Bis zum 31. Dezember 2004 sind die Lohnsteuerbescheinigungen, soweit sie nicht den Arbeitnehmern ausgehändigt worden sind, dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen. Arbeitgeber, die die Lohnsteuerbescheinigungsdaten elektronisch übermittelt haben, müssen den Arbeitnehmern nicht ausgehändigte Lohnsteuerkarten mit Lohnsteuerbescheinigungen ebenfalls bis zu diesem Termin dem Betriebsstättenfinanzamt einreichen.
Besondere Lohnsteuerbescheinigungen sind bei den Finanzämtern kostenlos erhältlich.
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