OFD Köln - Verfügung vom 08.05.2009
akt. Kurzinfo ESt 41/2004 - S 1980 - 1001 - St 2; S 2750 a - 225 - St 13 - 33

OFD Köln - Verfügung vom 08.05.2009 (akt. Kurzinfo ESt 41/2004 - S 1980 - 1001 - St 2; S 2750 a - 225 - St 13 - 33) - DRsp Nr. 2009/80369

OFD Köln, Verfügung vom 08.05.2009 - Aktenzeichen akt. Kurzinfo ESt 41/2004 - S 1980 - 1001 - St 2; S 2750 a - 225 - St 13 - 33

DRsp Nr. 2009/80369

allgemeine Vorschriften: Anwendung des § 8b Abs. 3 KStG und des § 3c Abs. 2 EStG auf Gewinnminderungen von im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligungen an inländischen und ausländischen Investmentfonds; OFD Rheinland v. 17.6.2004 Kurzinfo ESt 41/2004

Werden Fondsanteile an in- und ausländischen Investmentfonds im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft, eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft gehalten, so stellt sich bei einer Wertminderung die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Teilwertabschreibungen steuerlich berücksichtigt werden können.

1 Steuerliche Berücksichtigung dem Grunde nach

Die steuerliche Bewertung der Fondsanteile erfolgt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG (nicht abnutzbares Anlage- und Umlaufvermögen). Danach sind Teilwertabschreibungen nur bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung zulässig. Für die Beurteilung der Frage, ob eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt, ist auf die im Sondervermögen des Fonds enthaltenen Wirtschaftsgüter abzustellen (Transparenzprinzip). Soweit im Sondervermögen börsennotierte Wirtschaftsgüter enthalten sind, ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG auszugehen, wenn der Kurswert von Fondsanteilen im Anlagevermögen