Es ist verstärkt zu beobachten, daß KöR ihre Betriebe gewerblicher Art unter den Voraussetzungen von Abschn. 5 Abs. 8-11a KStR zusammenfassen. Durch die dann zulässige Ergebnisverrechnung soll vielfach eine Reduzierung der Steuerlast erreicht werden (z. B. Zusammenfassung eines defizitären Bäderbetriebs mit einem gewinnträchtigen Energieversorgungsbetrieb durch Zwischenschaltung eines Blockheizkraftwerkes).
In diesem Zusammenhang bittet die OFD zu beachten, daß nach der Rechtsprechung des BFH (BStBl 1992 II, 432) hinsichtlich des Verlustrücktrags und Verlustvortrags dann Einschränkungen zu beachten sind, wenn das Verlustentstehungs- und das Verlustabzugsjahr nicht beide in die Zeit nach der Zusammenfassung der jeweiligen BgA fallen.
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